204 Z. 74 ff.). Betreffend das ausbezahlte Geld habe ihr ihre Schwester nichts erzählt. Sie selbst habe kein Geld bekommen (pag. 203 Z. 28, 45 f. und 56 f.). Es sei möglich, dass ihr Mann das Geld von der Versicherung bezogen habe, er habe Zugriff auf das Konto (pag. 203 Z. 56 ff.). Sie vermute, dass ihr Mann und der Beschuldigte «das gemacht», «das eingefädelt» hätten, sie seien gute Freunde gewesen (pag. 204 Z. 66 ff.; pag. 204 Z. 88 f.). Schwager der Strafklägerin H.________, der Mann von I.____