Dass der Beschuldigte die Leistung der Versicherung an seine Frau als Ersatz für den am eigenen Fernseher erlittenen Schaden gewissermassen als völlig normal und keiner weiteren Erklärung bedürftig darstellte, trägt deshalb nicht zu seiner Glaubhaftigkeit bei. Auch dass er sich nicht selbst um die Schadensabwicklung gekümmert haben, sondern alles seiner Frau überlassen haben will, mutet seltsam an, gerade weil der Beschuldigte doch gemäss den Aussagen der Strafklägerin und auch ihres Vaters ansonsten ziemlich sensibel auf Einmischungen in Geld- Angelegenheiten reagierte.