Andererseits darf deshalb auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich – gemäss ihren glaubhaften Aussagen im Gegenteil zur Strafklägerin – mit Versicherungen auskannte. Dass der Beschuldigte die Leistung der Versicherung an seine Frau als Ersatz für den am eigenen Fernseher erlittenen Schaden gewissermassen als völlig normal und keiner weiteren Erklärung bedürftig darstellte, trägt deshalb nicht zu seiner Glaubhaftigkeit bei.