50 zeigt aber einerseits, dass ein wie von der Strafklägerin geschildertes Vorgehen dem Beschuldigten nicht grundsätzlich unbekannt war. Andererseits darf deshalb auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich – gemäss ihren glaubhaften Aussagen im Gegenteil zur Strafklägerin – mit Versicherungen auskannte.