Es geht aber aus den rechtskräftigen Schuldsprüchen der Vorinstanz wegen Betrugs (Schmuckdiebstahl) klar hervor, dass der Beschuldigte selbst offenkundig keine Hemmungen hatte, bei einer Versicherung falsche Tatsachen anzuzeigen, um unrechtmässig Leistungen zu erhalten. Daraus darf zwar nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass, wer einmal lügt, auch ansonsten unglaubhaft ist. Es