Weiter wird in seinen Aussagen eine gewisse Tendenz zur Aggravierung und zum Gegenangriff ersichtlich, indem der Beschuldigte zwar einerseits nach anfänglichem Bestreiten zugab, dass der Schmuck nicht gestohlen worden sei und er sich vom Garagier das Geld für die Reparatur habe geben lassen, er andererseits aber die Strafklägerin und deren Familie als Drahtzieher hinstellte. Es geht aber aus den rechtskräftigen Schuldsprüchen der Vorinstanz wegen Betrugs (Schmuckdiebstahl) klar hervor, dass der Beschuldigte selbst offenkundig keine Hemmungen hatte, bei einer Versicherung falsche Tatsachen anzuzeigen, um unrechtmässig Leistungen zu erhalten.