Selbst wenn man ihm zu Gute halten wollte, dass er meinte, er habe die Beschädigung im Nachhinein gesehen, so widerspricht dies doch dem Kostenvoranschlag des Elektrofachgeschäfts ________, wonach die Beschädigung äusserlich nicht sichtbar gewesen sei. Weiter wird in seinen Aussagen eine gewisse Tendenz zur Aggravierung und zum Gegenangriff ersichtlich, indem der Beschuldigte zwar einerseits nach anfänglichem Bestreiten zugab, dass der Schmuck nicht gestohlen worden sei und er sich vom Garagier das Geld für die Reparatur habe geben lassen, er andererseits aber die Strafklägerin und deren Familie als Drahtzieher hinstellte.