Sollte der Beschuldigte tatsächlich nicht involviert gewesen sein, dürften solche zwar auch nicht unbedingt erwartet werden. Es finden sich aber durchaus auch Ungereimtheiten in seinen Aussagen. So gab er zunächst an, er habe die Beschädigung am Fernseher gesehen, um dann später anzugeben, er sei gar nicht zu Hause gewesen, als es passiert sei. Selbst wenn man ihm zu Gute halten wollte, dass er meinte, er habe die Beschädigung im Nachhinein gesehen, so widerspricht dies doch dem Kostenvoranschlag des Elektrofachgeschäfts ________, wonach die Beschädigung äusserlich nicht sichtbar gewesen sei.