So gab er nun etwa an, gewusst zu haben, dass der Schmuck der Versicherung wahrheitswidrig als gestohlen gemeldet worden war. Der Beschuldigte stellte jedoch diesbezüglich die Strafklägerin sowie deren Bruder als Drahtzieher dar und führte unter anderem aus, entgegen der Aussage seiner Frau, wonach sich der Schmuck zwei Jahre bei seiner Mutter in Mazedonien befunden habe, habe die Strafklägerin diesen schon vor dem Einbruch zu ihren Eltern gebracht (pag. 271 Z. 18 ff.).