An derselben Einvernahme bestritt der Beschuldigte auch sämtliche weiteren ihn belastenden Angaben der Strafklägerin im Zusammenhang mit unrechtmässig erlangten Versicherungsleistungen. Drei Tage späte, anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2011, widerrief der Beschuldigte seine Aussagen zu diesen weiteren (angeblichen) Versicherungsbetrügen teilweise. So gab er nun etwa an, gewusst zu haben, dass der Schmuck der Versicherung wahrheitswidrig als gestohlen gemeldet worden war.