264 Z. 218 ff.). Die Schilderung der Strafklägerin, wonach er im Streit die Fernbedienung in den TV geworfen und ihr danach aufgetragen habe, anzugeben, der Schaden sei bei der Schwester passiert, bestritt der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt (pag. 264 Z. 229 ff.). Warum das Geld an die Schwester seiner Frau ausbezahlt worden sei, wisse er nicht (pag. 264 Z. 242). An derselben Einvernahme bestritt der Beschuldigte auch sämtliche weiteren ihn belastenden Angaben der Strafklägerin im Zusammenhang mit unrechtmässig erlangten Versicherungsleistungen.