9.5.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 25. Juli 2011, anlässlich seiner ersten Befragung zu diesem Thema, zu Protokoll, er wisse nur, dass sein Sohn einmal mit der Nuggiholzkette die Frontseite ihres Fernsehers beschädigt habe. Die Versicherung habe schliesslich seiner Frau einen unbekannten Betrag bezahlt, von welchem Geld sie einen neuen Fernseher gekauft hätten. Die Strafklägerin habe den Schaden bei der D.________Versicherung gemeldet (pag. 264 Z. 218 ff.).