Soweit das Verfahren eingestellt wurde bzw. er von der Vorinstanz teilweise freigesprochen wurde, erfolgte dies in dubio pro reo bzw. aus rechtlichen Gründen und bedeutet nicht, dass die Strafklägerin Falschaussagen gemacht hätte (vorstehend E. II.8.5.1.4). Zusammenfassend gibt es bei alleiniger Betrachtung der Aussagen der Strafklägerin deshalb keine Gründe, an ihren Angaben zu zweifeln. 9.5.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 25. Juli 2011, anlässlich seiner ersten Befragung zu diesem Thema, zu Protokoll, er wisse nur, dass sein Sohn einmal mit der Nuggiholzkette die Frontseite ihres Fernsehers beschädigt habe.