Wie bereits im Zusammenhang mit den unfreiwilligen sexuellen Handlungen aufgezeigt, ist es auch nicht so, dass sämtliche von der Strafklägerin gegen den Beschuldigten erhobenen Betrugsvorwürfe haltlos gewesen wären. Vielmehr wurde der Beschuldigte wegen Betrugs und Versuchs dazu schuldig gesprochen und hat diesen Schuldspruch akzeptiert. Soweit das Verfahren eingestellt wurde bzw. er von der Vorinstanz teilweise freigesprochen wurde, erfolgte dies in dubio pro reo bzw. aus rechtlichen Gründen und bedeutet nicht, dass die Strafklägerin Falschaussagen gemacht hätte (vorstehend E. II.8.5.1.4).