48 sind bei einer Falschbeschuldigung nicht zu erwarten. Selbst wenn sie ihre Rolle dabei allenfalls etwas heruntergespielt haben sollte: Wenn die Strafklägerin dem Beschuldigten durch falsche Anschuldigungen hätte schaden wollen, hätte sie kaum solche gewählt, welche sie selber auch belasten. Wie bereits im Zusammenhang mit den unfreiwilligen sexuellen Handlungen aufgezeigt, ist es auch nicht so, dass sämtliche von der Strafklägerin gegen den Beschuldigten erhobenen Betrugsvorwürfe haltlos gewesen wären.