Auch wenn es sich beim Herunterschlagen eines Fernsehers beim Umhängen der Handtaschen zugegebenermassen nicht um einen besonders originellen Ablauf handelt, bestehen keine Hinweise darauf, dass sie in Eigenregie gehandelt hätte. Die Strafklägerin sagte denn auch gleichbleibend und glaubhaft aus, zunächst gar nicht gewusst zu haben, auch über eine Haftpflichtversicherung verfügt zu haben. In besonderem Masse für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht sodann, dass sie zugab, dass sie schon gewusst habe, etwas Unrechtes zu tun, nachdem sie vom Beschuldigten hierüber (Versicherungsdeckung) aufgeklärt worden sei.