Die gleichbleibende Darstellung der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte ihr anschliessend den Auftrag gegeben habe, die Versicherung anzurufen und dieser gegenüber anzugeben, sie habe den Fernseher der Schwester beschädigt, ist in der von der Strafklägerin geschilderten Ehesituation durchaus denkbar. Auch wenn es sich beim Herunterschlagen eines Fernsehers beim Umhängen der Handtaschen zugegebenermassen nicht um einen besonders originellen Ablauf handelt, bestehen keine Hinweise darauf, dass sie in Eigenregie gehandelt hätte.