Es kann jedoch durchaus sein, dass die Fernsehbedienung (wie die Strafklägerin dies bei der ersten Befragung auch angab) zunächst den Fernseher traf, und dann – sei es schon am Fernseher oder dann am Boden – zersplitterte, was sich als Erinnerung bei der Strafklägerin besonders einprägte. Die gleichbleibende Darstellung der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte ihr anschliessend den Auftrag gegeben habe, die Versicherung anzurufen und dieser gegenüber anzugeben, sie habe den Fernseher der Schwester beschädigt, ist in der von der Strafklägerin geschilderten Ehesituation durchaus denkbar.