Eher unwahrscheinlich erscheint der Kammer zwar in diesem Zusammenhang, dass Splitter einer auf den Boden geworfenen Fernbedienung anschliessend noch einen Totalschaden am TV bewirken können. Es kann jedoch durchaus sein, dass die Fernsehbedienung (wie die Strafklägerin dies bei der ersten Befragung auch angab) zunächst den Fernseher traf, und dann – sei es schon am Fernseher oder dann am Boden – zersplitterte, was sich als Erinnerung bei der Strafklägerin besonders einprägte.