Die Strafklägerin sagte nie aus, die Frontscheibe des TVs sei zersplittert, vielmehr sprach sie zunächst stets nur von Splittern die beim Wurf der Fernbedienung entstanden seien, und stellte an der Hauptverhandlung schliesslich klar, dass es die geworfene Fernbedienung selbst gewesen sei, die zersplittert sei. Dies stimmt mit dem der Versicherung eingereichten Kostenvoranschlag des Elektrofachgeschäfts ________ überein, wonach sich am Display keine sichtbare Beschädigung befunden habe. Eher unwahrscheinlich erscheint der Kammer zwar in diesem Zusammenhang, dass Splitter einer auf den Boden geworfenen Fernbedienung anschliessend noch einen Totalschaden am TV bewirken können.