Diese sei zwar auf ihren Namen gelaufen, weil das aufgrund ihrer Schweizerbürgerschaft irgendwie billiger gekommen sei. Sie habe nicht gewusst, dass zu der abgeschlossenen Hausratsversicherung auch noch eine Haftpflichtversicherung dazugehört habe (pag. 643 Z. 10 ff.). Würdigung: Die Aussagen der Strafklägerin sind einigermassen detailliert und insbesondere in Bezug auf das Zustandekommen des Schadens am TV auch originell. Wer jemanden zu Unrecht eines Versicherungsbetrugs bezichtigen möchte, würde sich kaum ausdenken, dass der Fernseher zu Schaden gekommen sei, weil der Ehemann mit einer TV-Fernbedienung nach einem geworfen habe.