223 Z. 158 f.). Sie habe diesen Auftrag deshalb ausgeführt, weil sie alles gemacht habe, was ihr Mann als «Hausvorstand» ihr gesagt habe. Das sei in ihrer Kultur so (pag. 223 f. Z. 158 ff.). Weiter sagte die Strafklägerin aus, soweit sie sich erinnere sei das Geld an ihre Schwester ausbezahlt worden, obschon sie die Versicherungsnehmerin gewesen sei. Sie habe es ja gegenüber der Versicherung so dargestellt, als hätte sie mit ihrer Handtasche den TV am Domizil der Schwester beschädigt (pag. 224 Z. 170 ff.). Das ihr gezeigte Schreiben der Versicherung vom 8. Februar 2010 (pag. 228) sage ihr nichts.