Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach der Sohn den Fernseher mit seiner Nuggiholzkette beschädigt habe, meinte die Strafklägerin, das sei absoluter Blödsinn. Der Sohn sei zu dieser Zeit nicht anwesend gewesen. Der damals ca. Einjährige, der sich nur mit einem Laufgestell für Kinder habe fortbewegen können, sei auch gar nicht fähig gewesen, den Schaden zu verursachen (pag. 223 Z. 151 ff.). Die Strafklägerin bestätigte weiter, dass der Beschuldigte ihr aufgetragen habe, bei der Versicherung anzurufen und anzugeben, sie habe den TV beschädigt (pag. 223 Z. 158 f.).