den Schaden von CHF 1‘000.00 im Jahr 2010 bezahlt. Sie habe die D.________Versicherung belogen, jedoch nur auf Drängen ihres Mannes (pag. 217 Z. 161 ff.). Anlässlich der Zweiteinvernahme vom 20. Mai 2014 bestätigte die Strafklägerin zunächst die bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 221 Z. 17). Auf Frage, was für einen Gegenstand der Beschuldigte in die Frontscheibe des Fernsehers geworfen habe, gab sie an, es habe sich um die Fernbedienung gehandelt. Es habe «Splitter gegeben» (pag. 223 Z. 145). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach der Sohn den Fernseher mit seiner Nuggiholzkette beschädigt habe, meinte die Strafklägerin, das sei absoluter Blödsinn.