Allein aufgrund dieser Unterlagen lässt sich der Sachverhalt aber nicht rekonstruieren. Auch hier ist deshalb im Folgenden unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel und der Aussagen der weiteren einvernommenen Personen primär die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin und derjenigen des Beschuldigten zu beurteilen. 9.5.2 Aussagen der Strafklägerin Die Strafklägerin wurde insgesamt dreimal zum Betrugsvorwurf befragt.