Ob hingegen auch seine Ehefrau, die Schwester der Strafklägerin, Kontakt mit der Versicherung hatte kann allein aufgrund der Versicherungsunterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, dazu müssen auch die Aussagen der befragten Personen berücksichtigt werden. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als aus den genannten objektiven Beweismitteln keine Beteiligung des Beschuldigten ersichtlich ist. Allein aufgrund dieser Unterlagen lässt sich der Sachverhalt aber nicht rekonstruieren.