Erstellt ist auch, dass der Schwager der Strafklägerin/Ehemann von deren Schwester, H.________, insofern Kontakt mit der Versicherung hatte, als er dieser gegenüber das auf seine Frau lautende Konto angab bzw. zumindest das diesbezügliche Formular unterschrieb. Ob hingegen auch seine Ehefrau, die Schwester der Strafklägerin, Kontakt mit der Versicherung hatte kann allein aufgrund der Versicherungsunterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, dazu müssen auch die Aussagen der befragten Personen berücksichtigt werden.