Würdigung: Aufgrund dieser Unterlagen ist erstellt, dass die Strafklägerin ihrer Haftpflichtversicherung meldete, sie habe bei ihrer Schwester den Fernseher beschädigt. Weiter ist erwiesen, dass die D.________Versicherung den Betrag von 865.75 auf ein auf die Schwester der Strafklägerin lautendes Konto überwies. Erstellt ist auch, dass der Schwager der Strafklägerin/Ehemann von deren Schwester, H.________, insofern Kontakt mit der Versicherung hatte, als er dieser gegenüber das auf seine Frau lautende Konto angab bzw. zumindest das diesbezügliche Formular unterschrieb.