Das Formular datiert vom 5. Februar 2010 und trägt – vergleicht man es mit dem Einvernahmeprotokoll (pag. 205 ff.) und der der Versicherung eingereichten Teilzahlungsvereinbarung betreffend den TV – die Unterschrift von H.________. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die Versicherung der Strafklägerin schliesslich mit, sie werde den Betrag von CHF 865.75 direkt auf das angegebene, auf I.________ lautende PC-Konto Nr. ________ überweisen (pag. 228). Würdigung: Aufgrund dieser Unterlagen ist erstellt, dass die Strafklägerin ihrer Haftpflichtversicherung meldete, sie habe bei ihrer Schwester den Fernseher beschädigt.