Gemäss Telefonnotiz Nr. 2 kam es am 22. Dezember 2009 zu einer telefonischen Besprechung «mit Geschädigtem». Die Versicherung verlangte nach einem Kaufbeleg oder einer Kaufbestätigung für den beschädigten TV. Als Ergebnis des Telefonats wird in der Notiz festgehalten: «Sie wird mir dies einsenden». Am 13. Januar 2010 teilte die Versicherungsnehmerin, also die Strafklägerin, der Versicherung mit, dass die Schwester keine Belege mehr habe. Die Versicherung beharrte aber auf einem Beleg oder wenigstens der Angabe, wo der TV gekauft worden sei.