Band I) lässt sich entnehmen, dass die Strafklägerin als Versicherungsnehmerin (Police Nr. 13 531 821) ihrer Haftpflichtversicherung am 1. Dezember 2009 telefonisch meldete, sie sei am 26. November 2009 um 19 Uhr mit dem Kind bei «3001» [wohl Kürzel der Versicherung für den Geschädigten] zu Hause gewesen. Als sie die Handtasche vom Sofa habe nehmen und an die Schulter schwingen wollen, sei diese an den LCD TV gekommen und [dieser] sei auf den Boden gefallen (Telefonnotiz Nr. 1). Gemäss Telefonnotiz Nr. 2 kam es am 22. Dezember 2009 zu einer telefonischen Besprechung «mit Geschädigtem».