Es sehe ganz so aus, als dass die beiden sich schlecht abgesprochen hätten. 9.5 Beweismittel und -würdigung 9.5.1 Unterlagen der D.________Versicherung Den bei der D.________Versicherung edierten Unterlagen (Schadendossier 09 529 286, Ordner Versicherungsunterlagen Band I) lässt sich entnehmen, dass die Strafklägerin als Versicherungsnehmerin (Police Nr. 13 531 821) ihrer Haftpflichtversicherung am 1. Dezember 2009 telefonisch meldete, sie sei am 26. November 2009 um 19 Uhr mit dem Kind bei «3001» [wohl Kürzel der Versicherung für den Geschädigten] zu Hause gewesen.