Die Täterschaft des Beschuldigten sei mithin nicht erwiesen und dieser sei daher freizusprechen. 9.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Zum Vorwurf des Versicherungsbetrugs führte die Generalstaatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung aus, auch diesbezüglich gehe die Geschichte des Beschuldigten nicht auf. Wenn tatsächlich der eigene Fernseher beschädigt worden wäre, hätte dies einerseits keinen Privathaftpflichtfall dargestellt. Andererseits wäre aber auch nicht nachvollziehbar, wieso die Versicherung diesfalls die Schadenssumme an die Schwester der Strafklägerin auszahlte.