44 Kontakte zwischen der Versicherung und der Strafklägerin bzw. deren Schwester aktenkundig. Die Schwester habe ausserdem geleugnet, etwas von dem Ganzen gewusst und insbesondere Geld von der Versicherung überwiesen erhalten zu haben, obwohl sie ja nachweislich mit der Versicherung telefoniert habe. Für eine Beteiligung des Beschuldigten lägen dagegen keine objektiven Beweismittel vor und die die diesbezüglichen Aussagen würden sich widersprechen. Die Täterschaft des Beschuldigten sei mithin nicht erwiesen und dieser sei daher freizusprechen.