und 710). 9.4 Vorbringen der Parteien 9.4.1 Verteidigung Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, auch in Bezug auf diesen Vorwurf gelte es zu berücksichtigen, dass die weiteren Behauptungen der Strafklägerin betreffend die anderen angeblichen Fälle von Versicherungsbetrug sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hätten. Bezüglich des hier noch zu beurteilenden Vorwurfs im Zusammenhang mit dem Fernseher seien einzig