Sie würden zudem von den Aussagen ihrer Schwester gestützt und letztere habe plausibel erklären können, weshalb sie von der an sie überwiesenen Geldsumme nichts gewusst habe. Die Vorinstanz erachtete deshalb den angeklagten Sachverhalt als erwiesen, wobei sie präzisierend anfügte, dass die Versicherungsleistung zunächst auf das Konto der Schwester der Strafklägerin überwiesen, jedoch im Anschluss an den Beschuldigten (und die Strafklägerin) weitergeleitet worden sei (Ziff. IV.1.4.1 und IV.1.5.1 ihrer Erwägungen, pag. 706 ff. und 710). 9.4 Vorbringen der Parteien 9.4.1 Verteidigung