Die Strafklägerin habe schlüssige Erklärungen für ihr Verhalten geliefert, wobei sie sich auch selbst belastet habe. Ihre Aussagen deckten sich mit den Versicherungsunterlagen. Sie würden zudem von den Aussagen ihrer Schwester gestützt und letztere habe plausibel erklären können, weshalb sie von der an sie überwiesenen Geldsumme nichts gewusst habe.