9.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, bei einer Beschädigung des eigenen Fernsehers hätte die Haftpflichtversicherung nicht bezahlt. Der vom Beschuldigten behauptete Sachverhalt (Beschädigung durch den Sohn mit der Nuggiholzkette) könne folglich nicht stattgefunden haben und müsse von ihm frei erfunden worden sein. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft. Bei dem von ihr geschilderten Sachverhalt sei es verständlich, dass die Versicherung den Schaden gedeckt habe. Die Strafklägerin habe schlüssige Erklärungen für ihr Verhalten geliefert, wobei sie sich auch selbst belastet habe.