9.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Fernseher des Beschuldigten und der Strafklägerin einen Schaden erlitt und infolgedessen die D.________Versicherung eine Leistung erbrachte. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, den Fernseher selbst beschädigt zu haben. Dies sei vielmehr sein Sohn mit einer Nuggiholzkette gewesen. Seine Frau habe dies der Versicherung gemeldet. Er habe die Strafklägerin auch nicht angewiesen, der Versicherung etwas anderes zu melden. 9.3 Erwägungen der Vorinstanz