Der Beschuldigte habe danach zusammen mit der Strafklägerin gegenüber der D.________Versicherung geltend gemacht, die Strafklägerin habe den Fernseher ihrer Schwester an deren Domizil beschädigt. Dies habe die Versicherung dazu veranlasst, ungerechtfertigte Leistungen in der Höhe von CHF 865.75 aus der Haftpflichtversicherung an den Beschuldigten und die Strafklägerin zu bezahlen, wobei der Beschuldigte damit habe rechnen müssen, dass die Versicherung im Rahmen des Massengeschäfts nicht in der Lage war, den Sachverhalt genau nachzuprüfen. 9.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt