Der Strafklägerin teilte er von S.________ aus mit, er werde am folgenden Tag wieder nach Hause kommen. Als sich die Strafklägerin am 22. April 2011 telefonisch beim Beschuldigten erkundigte, wann er genau zurückkommen werde, antwortete dieser, sie habe genug befohlen, nun befehle er. Am Abend des Ostersamstags, 23. April 2011, um ca. 18.00 Uhr kehrte der Beschuldigte unangekündigt nach R.________ an das eheliche Domizil zurück. Als die Strafklägerin ihn zur Begrüssung umarmen wollte, stiess er sie zurück, lehnte ihr Angebot nach Kaffee und Kuchen ab und begann, mit dem Sohn im Wohnzimmer zu spielen.