Gestützt insbesondere auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin erachtet die Kammer daher folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Sonntag, 17. April 2011, entdeckte der Beschuldigte auf dem Mobiltelefon der Strafklägerin eine SMS an einen ihm unbekannten Mann, worauf in ihm der Verdacht entstand, sie könnte eine Fremdbeziehung haben. Die Strafklägerin verneinte dies zwar, aber die Möglichkeit war für den Beschuldigten derart schockierend, dass er sich am 21. April 2011 (Gründonnerstag) ohne Ankündigung nach S.________ zu einem Onkel und dessen Sohn begab, um sich zu beruhigen. Der Strafklägerin teilte er von S.______