Das weitere Aussageverhalten des Beschuldigten vermag daher zusammenfassend die Glaubhaftigkeit seiner Erstaussagen nicht zu erhöhen. Im Gegenteil ergaben sich in seinen Aussagen zunehmend Ungereimtheiten und Auffälligkeiten. Zudem blieb es bei der – aus Sicht der Kammer unerklärlichen – Diskrepanz zwischen der angespannten Stimmung an jenem Abend des 23. April 2011 und der angeblichen Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen. 8.5.2.4 Zwischenfazit zu den Aussagen des Beschuldigten