Just an den Umstand, dass sich die Strafklägerin dabei eine Kieferverletzung zugezogen hatte, wollte sich der Beschuldigte aber bezeichnenderweise nicht erinnern können. Die Strafklägerin bezichtigte er überdies mehrfach, «viel zu viel» Unwahres zu sagen. Auf Nachfrage konnte der Beschuldigte aber keine schlüssigen weiteren Beispiele ausser den Sexualdelikten nennen und erwähnte an dieser Stelle auch nicht etwa ihre Aussagen zu den Versicherungsbetrügen. Das weitere Aussageverhalten des Beschuldigten vermag daher zusammenfassend die Glaubhaftigkeit seiner Erstaussagen nicht zu erhöhen.