Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst – trotz entsprechender Nachfrage – in aller Deutlichkeit verneinte, an jenem Abend Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und dies erst auf Intervention seines Verteidigers wegen angeblicher Verständigungsprobleme berichtigte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die deutsche Sprache doch einigermassen beherrscht und sich im Rahmen seiner Einver-