Nachdem er zuvor nichts dergleichen erwähnt hatte, führte er an der Hafteröffnung neu aus, die Strafklägerin sei zwischen den beiden Malen Geschlechtsverkehr zu ihrer Familie gefahren. Anlässlich der eingehenden Zweiteinvernahme gab er dann zu Protokoll, sie sei von ihrem Bruder abgeholt, zur Mutter gefahren und erst wieder zurückgebracht worden, als er bereits im Bett gewesen sei, worauf sie noch einmal Sex gehabt hätten. Gemäss seinen Erstaussagen, seien sie jedoch nach dem (erst auf Frage nach dem Duschen erwähnten, zweiten) Geschlechtsverkehr noch ins Wohnzimmer gegangen und hätten über ihre Probleme gesprochen.