Selbst wenn dem aber so wäre und sich die Familie der Strafklägerin nach der Trennung gegen ihn verschworen hätte, liesse sich der bereits davor stattgefundene Besuch bei der Polizei damit jedenfalls nicht plausibel erklären. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Ablauf jenes Abends vom 23. April 2011 nicht gleichbleibend schilderte. Nachdem er zuvor nichts dergleichen erwähnt hatte, führte er an der Hafteröffnung neu aus, die Strafklägerin sei zwischen den beiden Malen Geschlechtsverkehr zu ihrer Familie gefahren.