40 Würdigung: Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte über das ganze Verfahren hinweg widersprüchliche Angaben zur Bedeutung der von ihm festgestellten SMS der Strafklägerin an den fremden Mann machte. Nachdem er bei der Ersteinvernahme noch angegeben habe, diese habe ihn (zumindest «ein wenig») «schockiert», meinte er dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei «nicht so tragisch» gewesen und habe ihn nur «ein bisschen verletzt». Der Beschuldigte stellte die Situation also wiederum so dar, als sei an diesem Abend «alles problemlos abgelaufen», auch der Sex sei «ganz normal» gewesen.