Die Strafklägerin sage «viel zu viel» und das entspreche nicht der Wahrheit. Er könne aber abgesehen von der Vergewaltigung kein Beispiel nennen, bei welchem sie nicht die Wahrheit gesagt hätte, ausser vielleicht, dass sie behaupte, nur die ersten drei Jahre der Ehe seien gut gewesen (pag. 633 Z. 17 ff.).