Später bei der gleichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Grund für die Trennung sei die aufgefundene SMS gewesen. Er habe Distanz gewollt (pag. 636 Z. 23 ff.). Er habe der Strafklägerin gesagt, dass er dadurch verletzt gewesen sei. Sie habe gesagt, das werde schon wieder gut kommen. Sie habe ihn gebeten, dazubleiben, und gesagt, wenn er gehe, werde sie sich umbringen, deshalb sei er zur Polizei gegangen (pag. 633 Z. 11 ff.). Die Strafklägerin sage «viel zu viel» und das entspreche nicht der Wahrheit.